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 Familienzusammenführung

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BeitragThema: Familienzusammenführung   Familienzusammenführung Icon_minitimeMo Feb 11, 2008 10:26 am

Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte gemeinsam mit meinem/r ausländischen Ehepartner/in in Deutschland leben. Was müssen wir tun?
Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und seit 01.01.2007 auch Bulgarien und Rumänien.
Für diese entfällt die Verpflichtung nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners.
Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
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